Steuern Hauskauf: Hinweise und Tipps zur Grunderwerbsteuer in Mecklenburg-Vorpommern

Wer eine Immobilie oder ein Grundstück kauft, muss eine Grunderwerbsteuer bezahlen. Wie hoch diese ist, ist seit dem 1. September 2006 die Angelegenheit der Bundesländer. Sie dürfen nach Art. 105 Abs. 2a Satz 2 GG den Steuersatz selbst festlegen. Innerhalb Deutschlands kann es daher erhebliche Unterschiede bezüglich der Grunderwerbsteuer geben.

In Bayern und Sachsen ist sie mit 3,5 % am geringsten. Der Höchstsatz liegt bei 6,5 % und wird in Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen fällig. In Mecklenburg-Vorpommern beträgt der Steuersatz seit dem 1. Juli 2012 5 %. Doch was bedeutet dies genau? Wird ein Haus oder ein Grundstück für 500.000 Euro in Mecklenburg-Vorpommer gekauft, fällt eine Grunderwerbsteuer von 25.000 Euro an. Dahinter steckt folgende einfache Rechnung: Kaufpreis x Steuersatz ergibt den Steuersatz.


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Steuern Hauskauf: Wann wird die Grunderwerbsteuer fällig und wer zahlt sie?

Beim Erwerb einer Immobilie oder eines Grundstücks muss die Grunderwerbsteuer entrichtet werden. Sie ist Teil der Nebenkosten. Im Unterschied zu Grundsteuer wird sie jedoch nur einmal an das Finanzamt gezahlt. Die Zahlung muss bei Vereinbarung des Kaufvertrags notariell beurkundet werden. Im Kaufvertrag sollte vermerkt werden, wer die Steuer zahlen muss. Dieser Punkt ist sehr wichtig für Immobilienkäufer und Immobilienverkäufer, denn nach §13 Nr. 2 GrEStG sind vorerst beide Parteien Steuerschuldner. Nach der Beurkundung des Vertrags wird der Kaufvertrag von dem Notar ans Finanzamt weitergeleitet. Binnen kurzer Zeit schreibt das Finanzamt den Steuerschuldner an, die Grunderwerbsteuer binnen eines Monats zu begleichen. Sollte der Käufer die Steuer bezahlt haben, erfolgt die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung. Nur wenn diese vorliegt, findet die Eigentumsumschreibung im Grundbuch statt. Beachtenswert ist: Wird ein Grundstück verschenkt oder durch Vererbung übertragen, müssen nur die Schenkungssteuer und die Erbschaftssteuer bezahlt werden. Außerdem entfällt die Grunderwerbsteuer, wenn der Verkauf an einen Verwandten ersten Grades erfolgt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Kindern ihren Eltern das Haus abkaufen. Gleiche Regelung zählt für Großeltern und Enkel sowie Ehepartner. Und das deutsche Steuergesetz sieht eine weitere Ausnahmeregelung vor: Liegt der Grundstückswert unter 2.500 Euro, entfällt die Grunderwerbsteuer ebenfalls.

Steuern Hauskauf: Möglichkeiten zur Senkung der Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer sorgt bei vielen Immobilienkäufern und Immobilienverkäufern für ein Ärgernis. Wer geschickt vorgeht, kann diese jedoch auf legale Weise erheblich senken. Hier sind ein paar wertvolle Tipps: Eigentlich wird die Grunderwerbsteuer auf den Gesamtwert von dem Grundstück sowie der Immobilie erhoben. Dieser Betrag wird auch als Verkehrswert bezeichnet. Doch es gibt keine Regel ohne Ausnahme. Wer ein unbebautes Grundstück erwirbt und darauf ein neues Haus baut, kann die Steuer reduzieren. Um davon zu profitieren, dürfen allerdings der Grundstücksverkäufer und die Baufirma nicht miteinander verbunden sein. Der Abschluss beider Verträge muss unabhängig voneinander erfolgen. Ansonsten ist es nicht möglich, diese Ausnahmeregelung zu nutzen. Das Grundstück ist bereits bebaut? Auch dann lässt sich die Grunderwerbsteuer senken. Von der Grunderwerbsteuerregelung sind nämliche bewegliche Extras ausgenommen. Dazu gehören unter anderem Kamine, Einbauküche, Markisen oder Saunen. Sie zählen zu den Gegenständen, die sich leicht ein- und ausbauen lassen. Eine Steuer auf sie entfällt damit. Es ist daher wichtig, diese Extras vor Vertragsabschluss aufzulisten. Der Wert dieser beweglichen, nicht-besteuerbaren Extras darf allerdings nicht über 15 % des kompletten Kaufpreises liegen. Darauf sollte unbedingt geachtet werden. Liegt der Wert höher, kommt schnell Misstrauen beim Finanzamt auf. Sinnvoll ist es, sämtliche Belege und Rechnungen über diese Extras parat zu haben. Dies vereinfacht eine etwaige Überprüfung durch das Finanzamt erheblich.

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